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Finanzen / Controlling

Minderung

Aufgrund eines Mangels kann beim Kauf- oder Werkvertrag der geschuldete Kaufpreis bzw. Werklohn herabgesetzt werden; dies wird als Minderungbezeichnet. Für das Kaufrecht ist Folgendes zu beachten: Zumeist ist es bei Vorliegen eines Mangels möglich, wahlweise Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufs) gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen (Sachmängelhaftung). Wurde der Kaufpreis bereits vollständig bezahlt, so erwirbt der Käufer mit Vollzug der Minderung einen einseitigen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen der gezahlten Kaufsumme und dem geminderten Kaufpreis. Hat der Käufer noch nicht gezahlt, dann hat er gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers die Einrede des teilweisen Erlöschens der Forderung.

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