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Nettolohnvereinbarung
Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bruttolohn. Die Arbeitsvertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass der an sich vom Arbeitnehmer zu tragende Teil der Lohn- und Kirchensteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber mit übernommen wird. Eine solche Vereinbarung nennt man Nettolohnvereinbarung. Sie ist grundsätzlich zulässig und kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden. Besonderheiten sind insbesondere hinsichtlich der Lohnsteuer zu beachten.
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