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Nichtiger Vertrag
Nichtiger Vertrag ist die Bezeichnung eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts, dem ein so schwerer Mangel anhaftet, dass es nach dem Gesetz von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten kann. Die wichtigsten Nichtigkeitsgründe sind mangelnde Geschäftsfähigkeit des Erklärenden (§ 104 BGB), mangelnde Form des Vertrags (§ 125 BGB), Schein- und Scherzerklärungen (§ 117 BGB und § 118 BGB), Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) und objektive Unmöglichkeit der Leistung (§ 306 BGB).
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