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Nießbrauch (Immobilien)
Nießbrauch ist das Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Es kann an Grundstücken oder beweglichen Sachen bestellt werden. Der Nießbraucher kann die Sache &emdash; einschließlich Zinsen, Früchten oder Dividenden &emdash; selbst nutzen oder sie vermieten oder verpachten. Verkaufen oder umgestalten darf der Nießbraucher die Sache nicht. Er hat aber einen dem Abwehranspruch des Eigentümers entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Nutzt der Nießbraucher die Sache "im Übermaß", ist er dem Eigentümer zu Schadensersatz verpflichtet. Der Nießbrauch an einem Grundstück muss in das Grundbuch eingetragen werden und ist grundsätzlich nicht übertragbar.
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