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Organhaftung
Juristische Personen handeln durch ihre Organe und haften für deren Handeln. Sie müssen für die von ihren Vertretern begangenen Handlungen voll einstehen. Organhaftung ist kurz gesagt die Haftung der juristischen Person für ihre gesetzlichen Vertreter. Die juristische Person muss für die von ihren gesetzlichen Vertretern in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtungen begangenen Handlungen, insbesondere unerlaubten Handlungen, einstehen wie eine natürliche Person für ihre eigenen Handlungen (§ 31 BGBund § 89 BGB). Ähnlich wie bei der Organhaftung haften auch der Staat und die Körperschaften des öffentlichen Rechts für das Verschulden ihrer Beamten (Amtshaftung).
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