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Probezeit
In der Regel wird die erste Zeit eines Arbeitsvertrags als Probezeit vereinbart. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren als der sonst geltenden gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dabei ist jedoch die Vorschrift des § 622 I BGBzu beachten. Ist nichts anderes vereinbart, dauert die Probezeit zu Beginn eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine bestimmte Zeitspanne&emdash; in der Regel sechs Monate. Die Erprobung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch auch ein sachlicher Grund für dessen Befristung sein.
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