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Realsplitting
Wendet ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte dem anderen Geld bzw. Sach- oder Dienstleistungen zu, kann der Zahlende die Aufwendungen wegen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen steuerlich nicht abziehen. Das Einkommensteuergesetz lässt mit dem so genannten Realsplitting eine Ausnahme zu: Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere muss der unterhaltsbedürftige Ehegatte zustimmen, sind beim Leistenden bis maximal 27 000 DM jährlich als Sonderausgaben abziehbar.
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