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Remboursregress
Remboursregress ist der Rückgriff des den Wechseleinlösenden Wechselverpflichteten auf die Aussteller, Annehmer, Bürgen oder Indossanten des Wechsels (Art. 47 I und III WG). Die Regressmöglichkeit ergibt sich daraus, dass der Verpflichtete mit der Einlösung des Wechsels sämtliche Rechte an dem Wechsel erwirbt. Die Regresshöhe bestimmt sich nach Art. 49 WGund umfasst den Einlösungsbetrag zuzüglich 6 % Zinsen und einer Provision von 1,33 %.
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