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Finanzen / Controlling

Säumniszuschlag (Sozialversicherung)

Die verspätete Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge führt bereits einen Tag nach dem Fälligkeitstermin zur Berechnung von Säumniszuschlägen. Die Krankenkassen haben als Einzugsstelle, im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen vor 1996, keinen Ermessensspielraum bei der Erhebung der Säumniszuschläge. Aus diesem Grund sollten die Fälligkeitstage für die Zahlung der Beiträge unbedingt beachtet werden. Der Erlass der Säumniszuschläge wurde auf wenige Ausnahmen begrenzt. Sind die Kosten also erst einmal entstanden, gibt es nur wenige Möglichkeiten, sie doch noch abzuwenden.

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