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Finanzen / Controlling

Scheinselbstständigkeit

Allgemeines Die Feststellung einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Selbständigkeit musste auch in der Vergangenheit schon von den Einzugsstellen (Krankenkassen) getroffen werden. Die Krankenkassen mussten die Entscheidung begründen und haben dazu bereits ergangene BSG Urteile mit herangeführt. Mit dem "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" wurde dieses Verfahren geändert. Seit dem 1.1.2000 beurteilt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf Antrag der Beteiligten, ob es sich bei der Beschäftigung bzw. dem Auftragsverhältnis um eine abhängige Beschäftigung oder um eine Selbstständigkeit handelt. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen der BfA die für die Beurteilung erforderlichen Angaben innerhalb einer von der BfA bestimmten Frist machen. Kommen sie ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nach, werden die fünf Vermutungskriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV angewandt. Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 SGB V oder nach § 196 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen (§ 7 Abs. 4 SGB IV): Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt, sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten, ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen, ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte, Verwandte bis zum zweiten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I) des Versicherten oder seines Ehegatten. Nicht als Scheinselbstständige geltende Personenkreise Die Scheinselbstständigkeit wird nicht bei Handelsvertretern vermutet, die ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen können. Handelsvertreter sind als selbstständige Gewerbetreibende ständig damit betraut, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB ). Selbständig ist, wer seine Arbeitszeit und seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB). Auch auf mitarbeitende Gesellschafter (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) werden die Grundsätze des § 7 Abs. 4 SGB IV nicht angewendet. Sie werden grundsätzlich als hauptberuflich Selbstständige betrachtet und nach den allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Personen, die bereits in der Künstlersozialversicherungskasse versichert sind und bei denen die versicherungsrechtliche Beurteilung von dieser Kasse vorgenommen wurde, werden als Selbstständige betrachtet. Die Scheinselbstständigkeit wird auch für diese Personengruppe nicht vermutet. Das Beurteilungsverfahren Während das "Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte" noch vorsah, dass die Versicherungspflicht von den Einzugsstellen (Krankenkassen) festgestellt und dann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer widerlegt werden musste (Beweislastumkehr), regelt das "Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit" dieses Verfahren anders. Ab dem 1.1.2000 können sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer schriftlich eine Entscheidung bei der BfA beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Wird die versicherungsrechtliche Beurteilung jedoch bereits von einer Krankenkasse oder z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt, bleiben diese für die Feststellung weiterhin zuständig. Die BfA muss bei ihrer Entscheidung alle Umstände der Beschäftigung berücksichtigen (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Alle Indizien, die für oder gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, müssen demnach berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden. Die BfA fordert von den Beteiligten Unterlagen oder Angaben zu dem Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis schriftlich an. Werden die angeforderten Angaben und Unterlagen nicht innerhalb der von der BfA gesetzten Frist eingereicht, kann sie die Vermutungskriterien der Scheinselbstständigkeit nach § 7 Abs. 4 SGB IV anwenden (§ 7a Abs. 3 SGB IV). Bevor die BfA ihre Entscheidung trifft, werden die Beteiligten über das geplante Ergebnis informiert. Dabei werden auch die Tatsachen angegeben, die zu der Entscheidung geführt haben. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern (§ 7a Abs. 4 SGB IV). Auch hier wird ihnen wieder eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie die Entscheidung der BfA widerlegen können (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Beginn der Versicherungspflicht Das Eintreten der Versicherungspflicht hängt ab 1.1.2000 vom Zeitpunkt der Beurteilung der Tätigkeit ab. Wird die Beurteilung des Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt und stellt die BfA ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein (§ 7a Abs. 6 SGB IV). Die Versicherungspflicht beginnt allerdings nur mit dem Tag der Entscheidung der BfA, wenn der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Wird die Versicherungspflicht von einem Versicherungsträger ohne, wie oben dargestellt, einen Antrag des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers festgestellt, beginnt sie erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung. Allerdings beginnt die Versicherungspflicht nur dann nicht mit der Aufnahme der Tätigkeit, sondern mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Beschäftigte zustimmt, für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind (§ 7b SGB IV). Wichtig : In Fällen, in denen nicht eindeutig feststeht, ob es sich um eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der BfA ein, wenn die versicherungsrechtliche Beurteilung bis zum 30.6.2000 beantragt wurde. Die Versicherungspflicht tritt jedoch mit Aufnahme der Beschäftigung (also durchaus zu einem weitaus früheren Zeitpunkt, als dem der Entscheidung der BfA) ein, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten (Auskunft, Beibringung der notwendigen Unterlagen) bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat (§ 7c SGB IV). Pflichten des Auftraggebers Die Auftraggeber gelten nach § 7 Abs. 4 SGB IV als Arbeitgeber der scheinselbstständigen Arbeitnehmer. Damit haben sie alle Pflichten zu erfüllen, die Arbeitgeber im Sozialversicherungsrecht haben. Dazu gehören insbesondere die: Feststellung der Versicherungspflicht oder – freiheit, Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, Erstattung der Meldungen nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV), Beiträge Nach § 14 Abs. 4 SGB IV gilt für Scheinselbstständige, die nach dem Einkommensteuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren oder niedrigeren Einkommens jedoch dieses Einkommen. Zur Vereinfachung wird die Bestimmung des Arbeitsentgelts jedoch an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige geknüpft. Danach gilt für die Scheinselbstständigen als Arbeitsentgelt ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Diese beträgt 2000 in den alten Bundesländern 4.480 DM und in den neuen Bundesländern 3.640 DM. Existenzgründer haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit als Scheinselbstständige einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu stellen. Die Beiträge werden dann ermäßigt und von der Hälfte der Bezugsgröße (2.240 DM bzw. 1.820 DM) berechnet. Fälligkeit der Beiträge Während die Versicherungspflicht von Scheinselbstständigen mit der Entscheidung der BfA eintritt (Ausnahme Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), werden die Beiträge erst fällig, wenn die Entscheidung über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unanfechtbar geworden ist (§ 7a Abs. 6 Nr. 2 SGB IV). Die Beiträge werden sofort fällig, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind (§ 7b Satz 1 Nr. 3 SGB IV). Widerspruch und Klage gegen die Feststellung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung haben aufschiebende Wirkung (§ 7a Abs. 7 SGB IV ). Wenn ein Arbeitgeber gegen die Entscheidung der BfA Widerspruch und anschließend Klage einlegt, muss er die Sozialversicherungsbeiträge erst zahlen, wenn die Entscheidung der BfA unanfechtbar geworden ist. Wichtig : Unabhängig vor der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, dürfen nicht einbehaltene Beitragsanteile des Arbeitnehmers vom Arbeitgber nur bei den nächsten drei Lohnzahlungszeiträumen einbehalten werden (§ 28g SGB IV). Hat das Beurteilungsverfahren z.B. sechs Monate gedauert, kann der Arbeitgeber von nur drei Monaten den Beitragsanteil des Arbeitnehmers einbehalten. Die verbleibenden drei Monate muss der Arbeitgeber in voller Höhe allein tragen.

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