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Schmiergeld (Steuer)
Schmiergelder stellen beim Empfänger Einnahmen dar. Für den Zuwendenden sind sie Betriebsausgaben (Werbungskosten). Der mit ihrer Zahlung verbundene Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten schließt die grundsätzliche steuerliche Berücksichtigung bis 1998 nicht aus. Ab 1999 sind Schmiergelder bereits dann nicht mehr abziehbar, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Schmiergeldzahlung oder rechtskräftiger Verhängung eines Bußgelds ist jedoch der Abzug von Vorteilen sowie der damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht möglich.
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