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Schonfrist
Wird eine Steuer nicht rechtzeitig, d. h. bis zum festgesetzten Fälligkeitstag, bezahlt, erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge. Bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen wird ein Säumniszuschlag nicht erhoben. Dieser Zeitraum von fünf Tagen nach dem Tag der Fälligkeit heißt Schonfrist. Es ist zu beachten, dass für Barzahlungen und Zahlungen per Scheck die Schonfrist nicht gilt. Das bedeutet, dass bereits ein Tag nach Fälligkeit Säumniszuschläge anfallen. Wird die Steuer auf ein Konto des Finanzamts überwiesen, gilt dagegen die Schonfrist von fünf Tagen. Sie ist auch anzuwenden, wenn eine Steuerforderung gegenüber einem Steuerguthaben aufgerechnet wird. Eine Besonderheit gilt bei der Lohn- und Umsatzsteuer (Anmeldesteuern): Wird innerhalb von bis zu fünf Tagen nach der gesetzlichen Fälligkeit die Lohnsteueranmeldung bzw. die Umsatzsteuervoranmeldungbeim Finanzamt abgegeben und gleichzeitig die Steuer bezahlt, bar oder per Scheck, wird ebenfalls kein Säumniszuschlag erhoben.
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