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Selbstkontrahieren
Selbstkontrahieren ist die Bezeichnung für ein Insichgeschäft (§ 181 BGB). Bei einem solchen Geschäft wird auf beiden Vertragsseiten ein und dieselbe Person tätig. Entweder schließt eine Person als Vertreter einer anderen in eigenem Namen mit sich selbst oder in Vertretung eines Dritten (Mehrvertretung) einen Vertrag.
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