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Solidaritätszuschlag
Zusätzlich zur Einkommen-, Körperschaft- und Zinsabschlagsteuer wird ein Solidaritätszuschlag erhoben. Dessen Festsetzung erfolgt durch das Finanzamt automatisch. Das bedeutet, dass keine gesonderte Erklärung abgegeben werden muss. Der Solidaritätszuschlag errechnet sich aus der festgesetzten Einkommensteuer, verringert um die anzurechnende Körperschaftsteuer.
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