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Sonstige Bezüge
Der Begriff Sonstige Bezüge stammt aus dem Lohnsteuerrecht. Er entspricht im wesentlichen dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Einmalzahlungen. Sonstige Bezüge sind vom laufenden Arbeitslohn abzugrenzen: Grundsätzlich sind all die Zahlungen als sonstige Bezüge zu klassifizieren, die nicht dem laufenden Arbeitslohn zuzurechnen sind. Hierunter fallen insbesondere einmalig gewährte Zahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden. Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung liegt in der Art der Besteuerung.
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