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Steuerstundung
Bedeutet die Einziehung von Steuern beim Steuerschuldner in der konkreten Situation eine erhebliche momentane und konkrete Härte, kann das Finanzamt die Steuern stunden. Die Steuer ist dann erst später fällig. Bis dahin fällt kein Säumniszuschlag an, und es wird nicht vollstreckt. Der Steuerzahler hat keinen Anspruch auf Stundung; sie ist in das Ermessen der Behörde gestellt. In der Regel werden für den Stundungszeitraum Zinsen erhoben. Gegen die Ablehnung der Stundung sind Einspruch und Klage möglich.
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