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Teilzeitarbeit
Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigt, wenn ihre regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Versicherungsfreiheit für Teilzeitbeschäftigte besteht nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Vergütungen für Teilzeitarbeit sind Arbeitslohn und daher steuerpflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Lohn pauschal versteuert werden. Bei Altersteilzeit sind bestimmte Beträge steuerfrei.
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