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Tendenzbetrieb
Tendenzbetriebe sind Unternehmen, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch Ziele verfolgen, die durch die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 4 GG, Art. 5 GG und Art. 9 Abs. 3 GG besonders geschützt sind. Von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes sind sie teilweise ausgenommen. Dem Betriebsrat werden nämlich seine Beteiligungsrechte nur insoweit eingeräumt, als die Eigenart des Unternehmens dem nicht entgegensteht. Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das Betriebsverfassungsgesetz überhaupt keine Anwendung.
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