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Testament
Das Testament ersetzt die gesetzliche durch die so genannte gewillkürte Erbfolge. Doch es kann nur dann wirksam errichtet werden, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig ist und wenn es unter Beachtung der erbrechtlichen Formvorschriften abgefasst wurde. Das Testament ist im Gegensatz zum Erbvertrag eine einseitige, d. h. vom Erblasser getroffene Verfügung von Todes wegen. Um das eigenhändige Testament vor Verlust oder Fälschung zu schützen, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB).
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