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Trinkgelder
Grundsätzlich ist die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch das vom Arbeitgeber zu zahlende, vertraglich vereinbarte Arbeitsentgeltabgegolten. Vor allem im Gaststätten- und Hotelgewerbe ist es aber üblich, dass der Gast und Kunde für die vom Arbeitnehmer ihm gegenüber erbrachte Serviceleistung freiwillig ein zusätzliches Entgelt zahlt. Dieses Trinkgeld wird von den Parteien bei der Festsetzung der Lohnhöhe ausdrücklich oder stillschweigend mit zugrunde gelegt. Trinkgelder sind abzugrenzen von Schmiergeldern, deren Annahme dem Arbeitnehmer ausdrücklich untersagt werden kann. Trinkgelder, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind bis zu 2 400 DM im Jahr steuerfrei und beitragsfrei bezüglich der Sozialversicherung.
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