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Ungerechtfertigte Bereicherung
Eine ungerechtfertigte Bereicherung gewährt die Rückgängigmachung eines Rechtserwerbs, der zunächst nach den maßgeblichen Vorschriften zwar gültig vollzogen, aber im Verhältnis zum Benachteiligten nicht gerechtfertigt ist. Die einschlägige Vorschrift des § 812 BGB setzt voraus, dass der Bereicherte einen Vermögenswert durch Leistung oder in sonstiger Weise erhält, obwohl er hierauf keinen Anspruch hat. Eine Rückforderung ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsgegner erfolgreich auf Entreicherung berufen kann.
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