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Unkündbarkeit
Häufig wird, gerade auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Dienst oder im sonstigen Anwendungsbereich des Bundesangestelltentarifs, von unkündbaren Arbeitnehmern gesprochen. Korrekt müsste es "nicht ordentlich kündbar" heißen, denn eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund ist immer möglich. Die ordentliche Kündigung kann entweder für beide Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen werden oder lediglich für den Arbeitgeber; der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nur zu Lasten der Arbeitnehmers ist nicht möglich. Soweit in Tarifverträgen die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiter ausgeschlossen wird, geschieht dies in der Regel gekoppelt an ein bestimmtes Lebensalter oder an eine gewisse Betriebszugehörigkeit.
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