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Unmöglichkeit
Unmöglichkeit der Leistung liegt vor, wenn sie von niemandem, weder vom Schuldner noch von einem Dritten, erbracht werden kann (so genannte objektive Unmöglichkeit). Kann hingegen die Leistung lediglich vom Schuldner nicht erbracht werden, spricht man von subjektiver Unmöglichkeit. Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten, kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beruht hingegen der Untergang des Vertragsgegenstands auf einem schuldhaften Verhalten des Gläubigers, hat der Schuldner weiterhin Anspruch auf den Kaufpreis.
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