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Untervermietung
Untervermietung liegt vor, wenn der Mieter die gemieteten Räume entgeltlich Dritten überlässt. Sie ist grundsätzlich nur mit der Erlaubnis des Vermieters zulässig (§ 549 BGB). Bei der Untervermietung ist zu unterscheiden zwischen der Weitervermietung lediglich eines Teils des Wohnraums und der Weitervermietung des Wohnraums insgesamt. Zwischen Mieter und Untermieter gilt Mietrecht, zwischen Untermieter und Vermieter bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Hauptmieter haftet dem Vermieter gegenüber aber für das Verhalten des Untermieters.
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