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Urlaubsabgeltung
Eine finanzielle Abgeltung der Urlaubsanprüche ist grundsätzlich nicht möglich, da der Urlaub in Freizeit zu gewähren ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht mehr gewähren kann, weil das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Das gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dauernder Arbeitsunfähigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht wieder gesund wurde. Urlaubsabgeltungsansprüche können tariflichen Verfallsfristen unterliegen.
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