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Urlaubsentgelt
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Urlaubsentgelt zu bezahlen, ist unabdingbar und kann weder einzelvertraglich noch durch Tarifvertrag aufgehoben werden. Nach dem Bundesurlaubsgesetz bemisst sich das Urlaubsentgelt in der Regel nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt wird dabei ebenso wenig berücksichtigt wie Aufwandsentschädigungen oder Gratifikationen.
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