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Verbindliche Zusage
Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, dem Steuerpflichtigen gegenüber eine verbindliche Zusage hinsichtlich der künftigen steuerlichen Behandlung eines Sachverhaltes abzugeben. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. Lediglich für Teilbereiche ist bisher gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, sich eine entsprechende verbindliche Zusage der Finanzverwaltung erteilen zu lassen.
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